Behandlungsfehler
Vermuten Sie einen Behandlungsfehler? Als spezialisierter Anwalt setze ich Ihre Ansprüche gegenüber den Schädigern durch

Nach einem Behandlungsfehler leiden Patientinnen und Patienten oft unter gravierenden gesundheitlichen Einschränkungen. Einige Geschädigte fragen sich dann: „Kann man einen Arzt oder ein Krankenhaus verklagen? Und kann das überhaupt von Erfolg gekrönt sein?“ Die Antwort ist in beiden Fällen: Ja! Als auf das Arzthaftungsrecht spezialisierter Anwalt gehören Behandlungsfehler zu meinen Schwerpunkten. Aus einer fehlerhaften Behandlung ergibt sich ein finanzieller Entschädigungsanspruch für die Patienten. In vielen, manchmal zunächst aussichtslos scheinenden Fällen konnte ich diese Ansprüche gegenüber Kliniken, Ärzten und deren Versicherungen durchsetzen. Da ich aus Überzeugung als reiner Patientenanwalt tätig bin, vertrete ich nach einer fehlerhaften Behandlung ausschließlich die Seite der Geschädigten. Ich berate Sie kompetent und einfühlsam in Unna, Dortmund, Wuppertal und auch bundesweit. Nutzen Sie die Möglichkeit für ein kostenfreies telefonisches Erstgespräch!

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Was ist ein Behandlungsfehler?

Als Anwalt für Behandlungsfehler gehört es zu meiner Kernkompetenz, sämtliche Arten von Behandlungsfehlern detailliert vorzutragen. Aber was ist überhaupt ein Behandlungsfehler? Ein solcher liegt vor, wenn ein Behandler (Arzt, Heilpraktikerin, Krankenpfleger, Hebamme, Psychotherapeut) die zum Zeitpunkt der Behandlung geltenden medizinischen Standards nicht eingehalten und dadurch einen Gesundheitsschaden verursacht hat. Umgangssprachlich wird solch eine fehlerhafte Behandlung auch als Kunstfehler, Fehlbehandlung oder Ärztepfusch bezeichnet. Maßgeblich für eine Haftung des Arztes ist also, ob sein individuelles ärztliches Handeln dem medizinischen Standard seines Fachgebietes objektiv entsprochen hat.

Dabei gibt es verschiedene Behandlungsfehler-Arten:

  • Aufklärungsfehler bzw. Verletzung der Aufklärungspflicht: Patienten müssen grundsätzlich in den ärztlichen Eingriff einwilligen. Um eine informierte Entscheidung treffen zu können, muss der Arzt sie umfassend über den Verlauf der Behandlung, ihre Erfolgsaussichten, mögliche (und auch seltene) Risiken sowie bestehende Alternativen zu dieser Behandlung aufklären. Erfolgt vorab nur eine mangelhafte Aufklärung des Patienten (z.B. unvollständig, nur stichwortartig oder sogar auf einen völlig anderen Eingriff bezogen), liegt ein Aufklärungsfehler vor.
  • Befunderhebungsfehler: Wurde ein medizinisches Gerät zur Befunderhebung nicht auf seine Funktionsfähigkeit überprüft, wurde ein Befund vom Behandler nicht erhoben, falsch beurteilt oder wurden aufgrund des Befundes keine weiterführenden Maßnahmen ergriffen, liegt ein Befunderhebungsfehler vor.
  • Diagnosefehler: Ein Diagnosefehler liegt in der Regel vor, wenn das in einer Diagnose festgehaltene Ergebnis für einen gewissenhaft arbeitenden Arzt nicht mehr vertretbar ist. Beispielsweise wenn ein Verdacht im Raum steht, der leicht zu erkennen ist, der allerdings nicht erkannt wird und auf den keine angemessene ärztliche Reaktion erfolgt. Diagnose- und Befunderhebungsfehler lassen sich oft schwer voneinander abgrenzen, haben aber unterschiedliche Auswirkungen auf den Fortgang eines Verfahrens vor Gericht. Eine genaue Analyse des medizinischen Sachverhalts ist daher entscheidend.
  • Dokumentationsfehler: Grundsätzlich müssen alle Behandlungsschritte dokumentiert werden, um medizinisches Personal über den Zustand des Patienten, bisher durchgeführte Maßnahmen und verabreichte Medikamente zu informieren. Sämtliche Umstände, die medizinisch erforderlich sind, müssen schriftlich festgehalten werden, um eine fachgerechte Behandlung sicherzustellen. Unterlässt der Arzt dies, begeht er einen Dokumentationsfehler. Nicht dokumentierte Behandlungsschritte, die dokumentationsbedürftig sind, gelten vor Gericht übrigens als nicht erbracht.
  • Organisationsfehler: Kommt es bei einem Patienten zu einem Gesundheitsschaden durch eine nicht sachgerechte Organisation der Arztpraxis oder im Krankenhaus, kann ein Organisationsfehler vorliegen. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn eine nicht qualifizierte Pflegekraft mit der Überwachung eines Patienten beauftragt wird und eine fehlerhafte Behandlungsentscheidung trifft. Auch organisatorische Fehler in einer Klinik, die zu kritischen Verzögerungen im Diagnose- und Behandlungsablauf führen, gelten als Organisationsfehler.
  • Geburtsschäden: Kommt es vor, unter oder unmittelbar nach einer Geburt zu ärztlichen Fehlentscheidungen oder einer fehlerhaften Behandlung und resultieren daraus gesundheitliche Schäden für das Neugeborene, spricht man von Geburtsschäden. Bei einem Geburtsschaden können alle vorgenannten Behandlungsfehler verwirklicht werden. Dies umfasst auch eine falsche oder zu späte Behandlungsentscheidung der Ärzte vor, während oder nach der Geburt, die zu einem gesundheitlichen Schaden des Kindes führt.
  • Operationsfehler („Ärztepfusch“): Während einer Operation oder einem anderen Eingriff kann es zu Fehlern kommen, die aus der Verletzung der aktuellen medizinischen Standards resultieren. Dann ist die Rede von einem Operationsfehler.

Der Patient hat nach einem Behandlungsfehler aufgrund der Arzthaftung den Anspruch auf Entschädigung. Dies umfasst in der Regel Schmerzensgeld sowie Schadensersatz – je nach Ausmaß des gesundheitlichen Schadens in beträchtlicher Höhe. Doch als erfahrener Anwalt für Behandlungsfehler weiß ich, dass der Nachweis eines solchen Fehlers mitunter schwierig ist.

Beweispflicht bei einer fehlerhaften Behandlung

Der geschädigte Patient ist in der Regel in der Beweispflicht, wenn eine fehlerhafte Behandlung vermutet wird. Der Patient muss also beweisen, dass ein Behandlungsfehler vorliegt und der erlittene gesundheitliche Schaden kausal mit diesem zusammenhängt. Dafür sollten direkt beim Verdacht einer fehlerhaften Behandlung ein Gedächtnisprotokoll über den Behandlungsablauf angefertigt und möglichst alle benötigten Unterlagen zusammengetragen werden.

Für eine Beweislastumkehr sorgt ein sogenannter „grober Behandlungsfehler“. Dieser liegt vor, wenn das ärztliche Verhalten eindeutig gegen geltende Medizin-Standards verstößt und der Fehler aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich ist. Dann muss der Arzt oder das Krankenhaus beweisen, dass der gesundheitliche Schaden nicht aus dem Fehler resultiert.

Betroffene sind jedoch Laien, die weder medizinische Standards noch die Organisation von Arztpraxen oder einem Krankenhaus im Detail kennen. Oft fühlen sich Geschädigte hilflos gegenüber der Übermacht des erfahrenen Gegners (Ärzte, Krankenhäuser, Versicherungen). Schon das Zusammentragen aller benötigten Unterlagen kann zum Problem werden. Deshalb sollten Sie sich unbedingt kompetente Unterstützung suchen und sich an einen Anwalt, der sich auf das Arzthaftungsrecht hochspezialisiert hat, wenden. Der Anwalt kennt sich bei der Arzthaftung und im komplexen Medizinrecht im Detail aus und ist zudem bestens vertraut mit den Tricks und Verzögerungstaktiken der gegnerischen Seite. Als Anwalt für Behandlungsfehler bin ich der starke Partner an Ihrer Seite und kämpfe außergerichtlich und vor Gericht für die Durchsetzung Ihrer Ansprüche auf Schmerzensgeld, Schadensersatz und mögliche weitere Entschädigungen.

Zahlt bei einem Behandlungsfehler die Rechtsschutzversicherung?

Zwar gehört die Arzthaftung zum Medizinrecht, wodurch Geschädigte von ihrer Rechtsschutzversicherung (RSV) oft die Auskunft bekommen, dass nur ein Teil der Verfahrenskosten übernommen würde. Doch versicherungstechnisch zählt die Arzthaftung zum Zivilrecht, wofür die Kosten von den allermeisten RSV übernommen werden. Bei Verdacht auf einen Behandlungsfehler übernimmt die Rechtsschutzversicherung also in der Regel folgende Kosten:

  • die Beratung durch einen Anwalt
  • die außergerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen
  • die Klage (durch alle Instanzen, wenn der Fall in erster Instanz nicht abgeschlossen werden kann)

Voraussetzung für die Kostenübernahme ist lediglich, dass der Schadensfalls erst nach Ablauf der leistungsfreien Wartezeit bei der Versicherung eintritt. Sollten Sie weitere Fragen zu Möglichkeiten der Kostenübernahme haben, sprechen Sie meine Kanzlei gern an.

Kontaktieren Sie mich als erfahrenen Anwalt für Behandlungsfehler in Unna, Dortmund und Umgebung

Ich bin Spezialist für Arzthaftungrecht und Patientenanwalt aus Leidenschaft. Wird ein Behandlungsfehler vermutet, vertrete ich als Anwalt ausschließlich die Geschädigten und niemals die Seite der Schädiger. Zum Einzugsgebiet der Kanzlei Rechtsanwalt Jankowski zählen – neben den Standorten in Unna, Dortmund und Wuppertal – vor allem:

  • Kamen
  • Bergkamen
  • Iserlohn
  • Holzwickede
  • Bönen
  • Menden
  • Fröndenberg
  • Wickede (Ruhr)

Ich bin auch bundesweit als Anwalt für Behandlungsfehler für Sie tätig und übernehme Ihre rechtliche Vertretung vor jedem Gericht in Deutschland. Sie haben Fragen, wünschen eine umfassende Beratung oder benötigen schnellstmöglich einen Rechtsbeistand? Rufen Sie an unter: 02303 / 25 75 55. Im Rahmen einer Ersteinschätzung zeige ich Ihnen gern die Ansprüche und Möglichkeiten in Ihrem individuellen Fall auf. Dabei berate ich Sie kompetent und mit viel Fingerspitzengefühl. Gerne unterstütze ich Sie bei der Beschaffung der erforderlichen Unterlagen, bei der Erstellung und Beurteilung medizinischer Gutachten und bei der unnachgiebigen Verhandlung mit der Gegenseite. Sollten Sie durch die Folgen der Behandlung nicht mehr mobil sein, berate ich Sie gerne auch telefonisch oder bei Ihnen zu Hause.

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