Geburtsschäden
Wie kommt es zu einem Geburtsschaden und was können Geschädigte tun?

Die Geburt eines Kindes ist eigentlich ein freudiges Ereignis. Doch durch Komplikationen und ärztliches Fehlverhalten kann es zu sogenannten Geburtsschäden kommen. Diese können weitreichende gesundheitliche Auswirkungen auf das Kind haben. Die Eltern stehen plötzlich vor enormen emotionalen und finanziellen Herausforderungen. Was können Sie dann tun? Können Betroffene gegen behandelnde Ärzte, die Hebamme oder die Klinik vorgehen? Wichtig ist: Wenden Sie sich direkt an einen auf das Arzthaftungsrecht spezialisierten Anwalt, wenn Sie Geburtsschäden vermuten. Als reiner Patientenanwalt vertrete ich ausschließlich die Seite der Geschädigten und kämpfe für die Durchsetzung Ihrer Ansprüche. Nutzen Sie die Möglichkeit für ein kostenfreies telefonisches Erstgespräch und bauen Sie auf meine kompetente, einfühlsame Unterstützung in Unna, Dortmund, Wuppertal und auch bundesweit.

Geburtsschäden - Neugebornes wird gewogen und untersucht

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Was ist ein Geburtsschaden?

Von Geburtsschäden spricht man, wenn ein Neugeborenes vor oder während der Entbindung einen gesundheitlichen Schaden erleidet. Unterläuft also dem behandelnden Arzt, der behandelnden Ärztin, der Hebamme, dem Geburtshelfer oder dem Kinderarzt vor, während oder direkt nach der Geburt eines Kindes ein Behandlungsfehler, durch den das Kind geschädigt wird, liegt ein Geburtsschaden vor. Hängt der Fehler kausal mit dem Schaden zusammen, tritt die Arzthaftung ein und der Arzt bzw. die Hebamme ist zur Entschädigung verpflichtet.

Welche Ursachen und gesundheitlichen Folgen haben Geburtsschäden für das Kind?

Verschiedene Behandlungsfehler können zu einem Geburtsschaden führen. Dies kann beispielsweise eine falsche Beurteilung eines Befundes (Diagnosefehler), das Verzichten auf eine Befunderhebung oder eine Verzögerung durch die unzureichende Organisation der Klinik (Organisationsfehler) sein. Auch wenn eine Komplikation zu spät erkannt oder zu spät darauf reagiert wird, kann es zum Geburtsschaden kommen. Darüber hinaus können auch eine mangelnde Aufklärung im Vorfeld einer Behandlung (Aufklärungsfehler) oder die Verletzung der Pflicht zur Dokumentation aller Behandlungsschritte (während Schwangerschaft, Geburt und Versorgung des Kindes nach der Geburt) zur rechtlichen Anerkennung von Geburtsschäden führen.

Die häufigste Ursache für einen Geburtsschaden ist Sauerstoffmangel unter der Geburt. Dazu kommt es beispielsweise bei einer Nabelschnurumschlingung oder durch die Ablösung der Plazenta. Bereits während der Schwangerschaft kann im Mutterleib ein Sauerstoffmangel beim Fötus auftreten. Ob vor oder während der Geburt: Wird auf den Sauerstoffmangel nicht oder nur fehlerhaft reagiert, hat dies meist schwere gesundheitliche Folgen für das betroffene Kind. Die entstandenen Hirnschäden sind irreparabel und führen zu umfassenden geistigen und körperlichen Behinderungen, auch schwerste Mehrfachbehinderungen sind möglich. In jedem Fall haben Betroffene mit starken Einschränkungen zu kämpfen oder sind sogar lebenslang auf intensive Pflege angewiesen.

Besonders bei größeren, schwereren Kindern kann es bei einer vaginalen Geburt zu einer Schulterdystokie (gestörter Geburtsverlauf mit Verhakung der Schulter) kommen. Durch die angewandten Manöver zur Behebung kommt es häufig zur Nervenschädigung beim Kind und damit zu einer Lähmung des betroffenen Armes. Zur Vermeidung dieses Risikos sollte in solchen Fällen die Geburt per Kaiserschnitt durchgeführt und die Mutter im Vorfeld umfassend aufgeklärt werden.

Mögliche Ansprüche gegen Arzt, Hebamme und Klinik

Liegt ein Geburtsschaden vor, bestehen Ansprüche auf finanzielle Entschädigung. Damit sollen das erlittene Leid gelindert und finanzielle Hürden überwunden werden. Wichtig in diesem Zusammenhang: Nicht nur bestehende finanzielle Schäden sollen ausgeglichen werden, es werden auch zukünftige finanzielle Aufwendungen berücksichtigt.

Die Höhe der Ansprüche ist teilweise immens und richtet sich nach dem Umfang des gesundheitlichen Schadens und der Hilfsbedürftigkeit des Kindes. Ein Beispiel: Für ein schwerstmehrfachbehindertes Kind, das lebenslang ein Pflegefall bleiben wird, kann ein Schmerzensgeld in Höhe von bis zu 700.000 Euro gezahlt werden (wie in dem Fall, der im Mai 2014 vor dem OLG Frankfurt verhandelt wurde).

Folgende Ansprüche könnten bei Geburtsschäden bestehen:

  • Schmerzensgeld
  • Schadensersatz
  • Ersatz der Kosten für die Behandlung
  • Ersatz der Kosten für notwendige behinderungsbedingte Umbauten in Haus, Wohnung und Auto
  • Ersatz der zusätzlichen Aufwendungen für Hilfsmittel, Hilfe im Alltag, Pflege und Therapie
  • Ersatz der Kosten für eine Pflegekraft
  • Entschädigung für den Verdienstausfall der Eltern, wenn diese die Pflege übernehmen
  • ggf. Verpflichtung zum Ersatz zukünftiger materieller und immaterieller Schäden, wenn zum Prozess-Zeitpunkt noch nicht klar ist, welche weiteren Ausgleichsmaßnahmen erforderlich sind

Wichtige Hinweise, wenn Sie das Vorliegen von Geburtsschäden vermuten

Das Geburtsschadensrecht als Teilgebiet des Medizinrechts ist sehr komplex, für Laien sind die Zusammenhänge und Folgen einer Entscheidung kaum zu überblicken. Außerdem kennen Patienten nicht die Abläufe und Anforderungen in Kliniken im Allgemeinen und in der Geburtshilfe im Speziellen. Deshalb haben wir wichtige Handlungsempfehlungen für Sie zusammengestellt, wenn Sie einen Geburtsschaden vermuten.

  • Kontaktieren Sie die Schädiger nicht auf eigene Faust. Ohne die Unterstützung eines erfahrenen Spezialisten führt die Verhandlung mit den Schädigern meist nicht zum gewünschten Erfolg. In dieser emotional schwierigen Situation ist es zudem verlockend, Angebote der gegnerischen Versicherung auf schnelle finanzielle Entschädigung anzunehmen. Dies sollten Sie nicht tun, denn diese Abfindungszahlungen sind oft um ein Vielfaches niedriger als Ihnen zusteht.
  • Kontaktieren Sie umgehend einen Anwalt, der auf das Arzthaftungsrecht hochspezialisiert ist. Der Experte bewertet Ihren individuellen Fall, stellt mögliche Ansprüche fest und weiß, welche Dokumente nötig und welche Fristen zu beachten sind. Als erfahrener Spezialist kennt er die Taktiken der Gegenseite und verhandelt von Anfang an auf Augenhöhe mit Ärzten, Kliniken und Versicherungen – außergerichtlich und vor Gericht.
  • Tragen Sie alle erforderlichen Dokumente zusammen. Dies umfasst den Mutterpass im Original, das Kinderuntersuchungsheft in Kopie, Arztbriefe und sämtliche Behandlungsunterlagen (während der Geburt, aber auch aus der Zeit der Schwangerschaft und vom behandelnden Kinderarzt direkt nach der Entbindung). Der Anwalt für Geburtsschäden kann Ihnen helfen, diese Dokumente zu beschaffen. Zudem sollten Sie als Eltern ein möglichst exaktes Gedächtnisprotokoll anfertigen, das sämtliche Ereignisse, Auffälligkeiten und anwesende Personen während der Schwangerschaft, der Geburt und der Betreuung des Neugeborenen beinhaltet.
  • Beachten Sie die Verjährungsfristen. Sobald Geburtsschäden vermutet werden und alle Dokumente zusammengetragen sind, beginnt am Jahresende die dreijährige Verjährung zu laufen. Nur in diesem Zeitraum können Ansprüche (wie der Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz) geltend gemacht werden.
  • Stellen Sie keine Strafanzeige gegen den Arzt, die Hebamme oder das Krankenhaus. Dies führt zu strafrechtlichen Ermittlungen, die nur selten von Erfolg gekrönt sind. Zudem blockieren diese Ermittlungen den Zivilprozess und damit die Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz.

Beweispflicht und Beweislastumkehr

Wird ein Geburtsschaden vermutet, ist der Patient bzw. die Patientin in der Beweispflicht. Das bedeutet: Betroffene müssen nachweisen, dass 1.) ein Behandlungsfehler vorliegt und 2.) dass dieser kausal mit dem erlittenen gesundheitlichen Schaden zusammenhängt. Deshalb ist es so wichtig, schnellstmöglich alle Unterlagen zusammenzutragen, die diesen Verdacht stützen könnten. Nur so ist eine lückenlose Beweisführung möglich.

Anders verhält es sich bei einem groben Behandlungsfehler. Dann müssen die Schädigenden beweisen, dass keine medizinische Falschbehandlung vorliegt bzw. diese nicht mit dem Gesundheitsschaden in Zusammenhang steht. Ein Behandlungsfehler gilt als grob, wenn das Verhalten des Arztes einen objektiven, massiven Verstoß gegen gesicherte medizinische Erkenntnisse sowie bewährte ärztliche Vorgehensweisen darstellt. Die Beweisführung bei einem groben Fehler ist schwierig und führt oftmals zur Haftung der behandelnden Personen und zum Anspruch auf Entschädigung für die Patienten.

So kann ich Ihnen als hochspezialisierter Anwalt bei Geburtsschäden helfen – in Unna, Dortmund, Wuppertal und bundesweit

Begegnen Sie den Schädigern auf Augenhöhe. Ich bin der starke Partner an Ihrer Seite, kenne die Tricks und Verzögerungstaktiken der Gegenseite und kämpfe engagiert und kompetent für die Durchsetzung Ihrer Ansprüche. Zum Einzugsgebiet der Kanzlei Rechtsanwalt Jankowski zählen – neben den Standorten in Unna, Dortmund und Wuppertal– vor allem:

  • Kamen
  • Bergkamen
  • Iserlohn
  • Holzwickede
  • Bönen
  • Menden
  • Fröndenberg
  • Wickede (Ruhr)

Auch bundesweit bin ich Anwalt für Geburtsschäden und weitere Behandlungsfehler für Sie tätig und übernehme Ihre rechtliche Vertretung vor jedem Gericht in Deutschland. 

Haben Sie Fragen, wünschen Sie eine Beratung oder benötigen Sie schnellstmöglich einen Rechtsbeistand? Rufen Sie direkt an unter: 0231 / 97 67 68 92. Im Rahmen einer Ersteinschätzung bewerte ich Ihren individuellen Fall und prüfe Ihre Ansprüche und Möglichkeiten. Meine Beratung ist stets rechtlich fundiert, empathisch und absolut vertraulich. Gerne unterstütze ich Sie bei der Beschaffung der erforderlichen Unterlagen, bei der Erstellung und Beurteilung von medizinischen Gutachten und bei der unnachgiebigen Verhandlung mit der Gegenseite – vor Gericht und außergerichtlich. Sollten Sie durch den erlittenen Gesundheitsschaden oder aus anderen Gründen nicht mehr mobil sein, berate ich Sie gerne auch telefonisch oder bei Ihnen zu Hause.

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