Befunderhebungsfehler
Definition, Beweispflicht und mögliche Ansprüche für Geschädigte

Ein Arzt hat es unterlassen, notwendige Befunde zu erheben oder hat dies erst mit deutlicher Verspätung veranlasst? Dadurch ist es bei Ihnen zu gesundheitlichen Schäden gekommen oder Ihr Gesundheitszustand hat sich verschlechtert? Dann könnte ein Befunderhebungsfehler vorliegen und Ihr Arzt wäre aufgrund der Arzthaftung zur finanziellen Entschädigung verpflichtet. Diese Art von Behandlungsfehler ist allerdings schwer abzugrenzen und zu beweisen. Als auf das Arzthaftungsrecht spezialisierter Anwalt gehören Fehlbehandlungen wie Befunderhebungsfehler zu meinen Schwerpunkten. Aus Überzeugung bin ich als reiner Patientenanwalt tätig – ich vertrete also ausschließlich die Seite der Geschädigten und kämpfe für Ihr Recht. Nutzen Sie die Möglichkeit für ein kostenfreies telefonisches Erstgespräch und bauen Sie auf meine kompetente Unterstützung in Unna, Dortmund, Wuppertal und deutschlandweit.

Befunderhebungsfehler: Ärztin betrachtet Röntgenbild

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Befunderhebungsfehler: Definition und Einordnung

Ein Befunderhebungsfehler liegt per Definition vor, wenn ein Arzt nach medizinischen Standards gebotene Befunde nicht, nur unzureichend oder verspätet erhebt. Dies kann infolge einer Verdachtsdiagnose geschehen, aber auch wenn der Arzt aufgrund von unzureichenden Untersuchungen vorschnell zu einer Diagnose gelangt und er die Notwendigkeit der weiteren Befunderhebung verkennt. Der Befund hätte dabei mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Ergebnis zeigen müssen, das die Ergreifung weiterer medizinischer Maßnahmen und eine Behandlung notwendig gemacht hätte. Ein Befunderhebungsfehler ist ein schwerer Behandlungsfehler, der eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Patienten und gravierende gesundheitliche Schäden zur Folge haben kann.

Der Unterschied zwischen Befunderhebungsfehler und Diagnosefehler

Neben dem Befunderhebungsfehler gibt es den sogenannten Diagnosefehler. Dies sind zwei scheinbar ähnliche Behandlungsfehler, die aber in ihrem Kern vollkommen verschieden sind und in der juristischen Praxis unterschiedlich gehandhabt werden. Während bei einem Befunderhebungsfehler ein medizinisch gebotener Befund nicht oder nur unzureichend erhoben wird, müssen für einen Diagnosefehler erst einmal Befunde vorliegen. Um einen Diagnosefehler zu verwirklichen, muss ein Arzt einen vorliegenden Befund falsch beurteilen und dadurch die gebotenen medizinischen Maßnahmen für Diagnose und Therapie unterlassen. Ein Diagnosefehler oder Diagnoseirrtum wird also durch eine Fehlinterpretation von Befunden verwirklicht.

Beide Behandlungsfehler sind auch für Experten im Medizinrecht nicht immer leicht zu unterscheiden. Denn: Befunderhebung und Diagnose gehen oft Hand in Hand. In der Regel erfolgt die Diagnose im Anschluss an die Erhebung der Befunde. Die Diagnose wiederum kann die Erhebung weiterer Befunde erforderlich machen. Ein Diagnoseirrtum kann dazu führen, dass ein Arzt die Erhebung weiterer Befunde unterlässt.

Die Art des Fehlers wirkt sich unterschiedlich auf den Arzthaftungsprozess und die Verteilung der Beweislast aus und kann streitentscheidenden Einfluss auf das Verfahren haben. Die Konsultation eines auf das Arzthaftungsrecht spezialisierten Rechtsanwalts ist also bereits sehr früh im Prozess sinnvoll. Nach der detaillierten Schilderung des Einzelfalls und einer medizinischen Prüfung des Sachverhalts kann der Anwalt bereits eine erste Einschätzung vornehmen, ob es sich um einen Fehler in der Befunderhebung oder in der Diagnose handelt. Daraufhin kann er seine Strategie zur Durchsetzung der Patienten-Ansprüche entsprechend ausrichten.

Wann kommt es zur Arzthaftung?

Befundungsfehler: Arzt schreibt auf Papier
Bei einem Fehler in der Befunderhebung tritt die Arzthaftung in der Regel ein, wenn:
  • nach medizinischen Standards gebotene Befunde nicht erhoben wurden
  • erforderliche Befunde unzureichend oder nicht rechtzeitig erhoben wurden
  • die Erhebung weiterer Befunde aufgrund einer vorschnellen Diagnose und/oder unzureichenden Untersuchungen nicht veranlasst wurde
  • das Vorgehen des Arztes nach den medizinischen Standards in seinem Fachgebiet nicht mehr vertretbar erscheint (grober Fehler)

Mögliche Ansprüche durch nicht oder fehlerhaft erhobene Befunde

Resultiert aus Fehlern in der Befunderhebung ein Gesundheitsschaden oder verschlechtert sich die Gesundheit des Patienten, hat der Patient Anspruch auf Entschädigung. Dadurch sollen die erlittenen Schäden und deren Folgen finanziell ausgeglichen werden. Umfang und Höhe der Entschädigung variieren dabei stark – je nach Ausmaß des Schadens und den daraus resultierenden Einschränkungen für den Patienten. Mithilfe eines auf das Arzthaftungsrecht hochspezialisierten Anwalts können die Ansprüche außergerichtlich durch einen Vergleich oder durch eine Klage vor Gericht durchgesetzt werden.

Geschädigte könnten bei einem Befunderhebungsfehler beispielsweise Anspruch haben auf:

  • Schmerzensgeld
  • Schadensersatz
  • Ausgleich von Erwerbsschäden (Einkommensverluste, weil der Patient durch die Gesundheitsschäden nur noch eingeschränkt oder gar nicht mehr arbeiten kann)
  • Ersatz von Heilkosten für medizinische Behandlungen und Zuzahlungen zu Medikamenten
  • Ausgleich von Mehrbedarfsschäden durch ggf. notwendige Pflege, Haushaltshilfen oder Umbauten am Haus

Dokumentieren Sie den Behandlungsverlauf

Grundsätzlich ist der Patient bei einem Befunderhebungsfehler in der Beweispflicht. Deshalb ist es wichtig, den Behandlungsverlauf bestmöglich zu dokumentieren, sobald Sie Fehler in der Erhebung der Befunde vermuten. Dabei ist Eile geboten. Denn: Mögliche Ansprüche auf Entschädigung verjähren nach drei Jahren. Folgende Dokumente sollten Sie deshalb zeitnah beschaffen oder zusammenstellen:

  • Behandlungstagebuch: Halten Sie alle Gespräche mit dem Arzt, der Ärztin oder Klinik-Personal möglichst detailliert in einem Tagebuch fest. Vermerken Sie jeweils Datum, Uhrzeit, Dauer, anwesende Personen und Inhalt des Gesprächs so genau wie möglich.
  • Behandlungsunterlagen: Fordern Sie Ihre Behandlungsunterlagen vom Arzt oder der Klinik ein. Darunter zählen auch Medikamentenbögen, Labor- und OP-Berichte sowie Pflegeberichte.
  • Schriftliche Nachweise für Arzt-Aussagen: Versuchen Sie, getroffene Aussagen zu möglichen Diagnosen, Symptomen und Behandlungen schriftlich von Ihrem Arzt zu erhalten. Beispielsweise könnten Sie im Anschluss an das Arztgespräch per E-Mail oder postalisch nachfragen und um Erläuterung bitten.
  • Zeugen: Nehmen Sie günstigenfalls Zeugen mit zu Arztterminen oder sprechen Sie mit Angehörigen über Ihre Situation. Halten Sie Aussagen möglichst schriftlich fest.
  • Zweite Fach-Meinung: Suchen Sie einen anderen Facharzt auf für eine zweite Diagnose. Lassen Sie sich Befunde sowie Dokumente über die Diagnose und Ihren Gesundheitszustand aushändigen.

Als auf Behandlungsfehler spezialisierter Anwalt kann ich Sie in der Beschaffung der erforderlichen Dokumente unterstützen.

Wann kommt es zur Beweislastumkehr?

Beweislast bedeutet, dass eine Partei Folgendes im Verfahren beweisen muss:

  • ein gesundheitlicher Schaden liegt vor
  • der Gesundheitsschaden hängt kausal mit einem verspäteten, unzureichend oder gar nicht erhobenen Befund zusammen

Generell gilt: Die Beweislast liegt beim Patienten. Eine Beweislastumkehr erfolgt nur, wenn ein Fehler grob ist – also wenn ein objektiver, massiver Verstoß gegen gesicherte medizinische Erkenntnisse sowie bewährte ärztliche Vorgehensweisen vorliegt. Anders als bei den meisten Fehlbehandlungen wie Operationsfehler oder Diagnosefehler, ist es bei einem Befunderhebungsfehler nicht entscheidend, ob der Fehler einfach oder grob ist. Denn bei einem Befunderhebungsfehler kommt es fast immer zu einer Beweislastumkehr. Schon ein einfacher Befunderhebungsfehler ist ausreichend dafür.

Einzige Voraussetzung: „Wenn sich bei der gebotenen Abklärung [der Symptome] mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein reaktionspflichtiges positives Ergebnis ergeben hätte und sich die Verkennung dieses Befundes als fundamental oder die Nichtreaktion hierauf als grob fehlerhaft darstellen würde“ (Zitat aus dem BGH-Urteil vom 13.09.2011, Az. VI ZR 144/10). Das bedeutet: Wenn der Befund mit einer mindestens 50%igen Wahrscheinlichkeit eine Erkrankung gezeigt hätte, die einen Arzt zum Eingreifen verpflichtet hätte, kommt es zur Beweislastumkehr. Dann muss der Arzt oder die Klinik beweisen, dass ein erlittener Gesundheitsschaden nicht Folge ihres Befunderhebungsfehlers ist.

Diese Beweisführung ist äußerst schwierig und führt oft zum Eintritt der Arzthaftung. Trotzdem gilt: Je mehr Beweise für den Befunderhebungsfehler vorab durch den Patienten gesammelt wurden, desto schwieriger wird es für die Schädiger, das Gegenteil nachzuweisen.

Kontaktieren Sie mich als hochspezialisierten Anwalt, wenn Sie einen Befunderhebungsfehler vermuten

Das Gebiet des Medizinrechts im Allgemeinen und des Arzthaftungsrechts im Speziellen ist äußerst komplex. Für Betroffene ist es in ihrer emotional und gesundheitlich herausfordernden Situation unmöglich, die Vorgänge korrekt zu bewerten und ihre Chancen auf Entschädigung zu nutzen. Deshalb sollten Sie sich, wenn Sie einen Befunderhebungsfehler vermuten und gegen eine Ärztin oder einen Arzt vorgehen wollen, unbedingt eines erfahrenen Rechtsbeistandes versichern. Ich bin hochspezialisierter Anwalt für Arzthaftungrecht und Patientenanwalt aus Leidenschaft. Als starker Partner an Ihrer Seite kämpfe ich für die Durchsetzung Ihrer Ansprüche auf Schmerzensgeld und Schadensersatz. Zum Einzugsgebiet der Kanzlei Rechtsanwalt Jankowski zählen – neben den Standorten in Unna, Dortmund und Wuppertal – vor allem:

  • Kamen
  • Bergkamen
  • Iserlohn
  • Holzwickede
  • Bönen
  • Menden
  • Fröndenberg
  • Wickede (Ruhr)

Ich vertrete Sie als Rechtsanwalt für fehlerhafte Befunderhebung und weitere Behandlungsfehler vor jedem Gericht in Deutschland. Benötigen Sie schnellstmöglich einen Rechtsbeistand oder haben Sie Fragen? Rufen Sie direkt an unter: 0231 / 97 67 68 92. Im Rahmen einer Ersteinschätzung zeige ich Ihnen gern die Möglichkeiten in Ihrem individuellen Fall auf – kompetent, verlässlich und mit viel Fingerspitzengefühl. Gerne unterstütze ich Sie bei der Beschaffung der erforderlichen Unterlagen, bei der Erstellung und Beurteilung medizinischer Gutachten und bei der unnachgiebigen Verhandlung mit der Gegenseite – vor Gericht und außergerichtlich. Sollten Sie durch den erlittenen Gesundheitsschaden oder aus anderen Gründen nicht mehr mobil sein, berate ich Sie gerne auch telefonisch oder bei Ihnen zu Hause.

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